Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frima PERPLEX
§ 1 Vertragsabschluß
Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden. Mit Ablauf der dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn PERPLEX das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Abweichend von vorstehender Regelung kommt der Vertrag schon vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zustande, wenn
- der Vertrag unterschrieben wird oder
- PERPLEX schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder
- PERPLEX Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
§ 2 Preise
Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Besondere zusätzliche Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Lieferung und Montage, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Übergabe, bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
§ 3 Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. An die bestellten Waren können qualitativ nur Ansprüche in einem Umfang gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Oberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien und Leder (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Mustern, insbesondere im Farbton, in der Struktur des Leders und der Nähte.
§ 4 Montage
Hat PERPLEX hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der Wände Bedenken, so hat PERPLEX dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass an den Montagestellen nicht verdeckte, beschädigbare Teile aus Plastik (insbesondere Rohre), angebohrt werden. Die Mitarbeiter von PERPLEX sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen von PERPLEX hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Erfüllungsgehilfen von PERPLEX ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und PERPLEX und begründet keine Haftung von PERPLEX.
§ 5 Lieferfrist
Falls PERPLEX die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, kann der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend am Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, setzen. Liefert PERPLEX mit Ablauf der gesetzten Lieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ist zwischen den Vertragschließenden eine Lieferfrist nicht vereinbart, gelten die im Möbelhandel für die gekauften Gegenstände üblichen Lieferfristen. In diesem Falle hat der Käufer PERPLEX vor der Setzung der vorgenannten angemessenen Nachlieferfrist zunächst eine angemessene Lieferfrist zu setzen. Von PERPLEX nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von PERPLEX oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die vereinbarte oder nicht vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer dann berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden weiteren angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei PERPLEX an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.
§ & Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Läufer über. Versendet PERPLEX die Ware, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Transportiert PERPLEX die Ware mit eigenen oder mit von PERPLEX beauftragten Transportpersonen, liegt eine Bringschuld von PERPLEX nicht vor. Der Transport erfolgt demnach auch in diesen Fällen auf Gefahr des Käufers. In jedem Falle ist der Käufer verpflichtet, Transportschäden PERPLEX sofort schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer diese Anzeigepflicht, stehen ihm etwaige Rechte auf Lieferung unbeschädigter Ware nicht zu.
§ 7 Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf ihm schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, schweigt, oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, kann PERPLEX vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Teilt der Käufer PERPLEX schriftlich mit, dass er die bestellte Ware nicht abnimmt, kündigt er unwirksam den Vertrag, ode erklärt er, zur Zahlung des Kaufpreises nicht bereit oder in der Lage zu sein, gilt dies als endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung durch den Käufer.
§ 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers kann PERPLEX 40% des Netto-Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) vom Käufer fordern, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der vorgenannten Pauschale entstanden ist. PERPLEX bleibt es vorbehalten, anstelle der sogenannten Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 9 Rücktrittsrecht von PERPLEX
PERPLEX braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle von höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, und PERPLEX die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, und ferner nachweist, sich vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat PERPLEX den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung gilt im Zweifel als vertraglich als vertraglich vereinbarter Rücktritt. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wird PERPLEX ferner zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von PERPLEX zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
§ 10 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. PERPLEX ist berechtigt, statt nachzubessern Ersatz zu liefern. Der Käufer kann Rückgängigmachungen des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, bei der die üblichen Lieferfristen des Möbeleinzelhandels zu berücksichtigen sind, fehlschlagen, oder nicht in angemessener Frist erbracht oder von PERPLEX verweigert werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Für die verjährung gelten die gesetzlichen Regelungen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe schriftlich rügt. Im übrigen bleibt die Haftung von PERPLEX für zugesicherte Eigenschaften unberührt.
